Gefahrstoffcontainer Vorschriften

Dies ist keine Rechtsberatung. Die nachfolgenden Textpassagen geben die Meinung des Autors wieder und sind lediglich zur Orientierung im Thema zu verstehen. Wenden sie sich im konkreten Fall an ihre zuständige Aufsichtsbehörde.

Vorschriften Brandschutz

Sicherheitsabstand:
bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ist im Freien ein Abstand von 10 m zum nächsten Gebäude einzuhaltem. (Brandschutz)
Ausnahmen: Wenn die Außenwände angrenzender Gebäude sowie Öffnungen feuerbeständig sind (F90 nach DIN 4102) und Dacheindeckungen feuerbeständig gegen Flugfeuer und stahlender Wärme sind, bzw. zwischen Gefahrstoffcontainer und Gebäuden feuerbeständige Bauteile in ausreichender Höhe und Breite vorhanden sind. Da dies immer eine Einzelfallentscheidung ist, besprechen sie dies in der Planungsphase mit der Feuerwehr und den zuständigen Behörden.

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Hierbei sind verschiedenste Vorschriften einzuhalten. Man unterscheidet beispielsweise die aktive und passive Lagerung.
Passive Lagerung ist die Aufbewahrung in gefahrgutrechlich zugalassenen Transportbehältern, die dicht verschlossen sind und die während der Aufbewahrung im Gefahrstofflager weder befüllt noch entleert werden. Auch Umfüllen in einem Gefahrstoffcontainer ist hierbei nicht erlaubt.
Alles was darüber hinausgeht, z.B. Umfüllen, mischen, verarbeiten usw. ist aktive Lagerung.

Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten

Wassergefährdende Stoffe sollen nicht in den Boden gelangen. Deshalb sollte die Lagerung dieser Stoffe über Auffangwannen erfolgen.
Regelungen zum Auffangvolumen der verwendeten Auffangwannen regelt das Wasserhaushaltsgesetz. (WHG): Bei der Lagerung im Wasserschutzgebiet muss das Auffangvolumen i.d.R. 100% der Lagemenge betragen.
Die Einteilung der Gefahrstoffe erfolgt in drei Wassergewährdungsklassen (WGK):
WGK 1 – schwach wassergefährdende Stoffe
WGK 2 – deutlich wassergefährdende Stoffe
WGK 3 – stark wassergefährdende Stoffe

§ 63 WHG erklärt, dass Auffangwannen so beschaffen sein müssen, dass eine nachteilige Veränderung von Gewässern nicht stattfinden, Gewässer also keinen Schaden durch den Umgang mit Gefahrstoffen nehmen dürfen. Entsprechend müssen Auffangwannen nach dem WHG genutzt werden. Ebenso wird in §63 WHG beschrieben, dass nur Auffangwannen mit einer Zulassung vom DIBT (bspw. mit Übereinstimmung nach StawaR) nach Wasserhaushaltsgesetz verwendet werden dürfen.

Die Vorschriften des WHG (Wasserhaushaltgesetz) sind einzuhalten. Bagatellgrenzen sind darin enthalten

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